§ 20 PrüfbV — Kapitalpuffer

(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 10i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes angemessen sind. Dabei sind wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums darzustellen.

(2) Über die Einhaltung der Vorgaben nach § 10i Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist zu berichten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.