§ 24 PrüfbV — Offenlegungsanforderungen
Der Prüfer hat die Angemessenheit der Prozesse zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 26a des Kreditwesengesetzes zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob das Institut die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 26a des Kreditwesengesetzes geforderten Offenlegungspflichten erfüllt hat.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.