§ 6 PferdewMeistPrV — Struktur der Prüfung

Die Prüfung besteht aus

1.

einem Arbeitsprojekt nach § 7 sowie

2.

einer schriftlichen Prüfung nach § 8.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.