§ 2 PferdewMeistPrV — Fachrichtungen
Der Prüfling wählt für die Prüfung eine der folgenden Fachrichtungen:
1.
Pferdehaltung und Service,
2.
Pferdezucht,
3.
Klassische Reitausbildung,
4.
Pferderennen oder
5.
Spezialreitweisen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.