§ 2 PferdewMeistPrV — Fachrichtungen

Der Prüfling wählt für die Prüfung eine der folgenden Fachrichtungen:

1.

Pferdehaltung und Service,

2.

Pferdezucht,

3.

Klassische Reitausbildung,

4.

Pferderennen oder

5.

Spezialreitweisen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.