§ 18 PferdewMeistPrV — Befreiung von Prüfungsleistungen
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 oder von Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.