§ 9 PFAV — Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen

Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 8 sind der Aufsichtsbehörde einzureichen, und zwar

1.

spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Formulare F.801.01, F.802.01, F.803.01, F.804.01, F.811.01, F.842.01 und F.850.01 und

2.

spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Formulare F.820.01 und F.830.01.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.