§ 7 PFAV — Fristen für die Einreichung der Formulare
(1) Die Formulare F.800.01 und F.810.01 gemäß den §§ 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen.
(2) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formulare F.800.01 und F.810.01 nachzureichen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.