§ 4 PFAV — Interner jährlicher Bericht

Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt:

1.

Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gemäß den §§ 5 bis 7,

2.

formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 und 9 und

3.

sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß § 10.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.