§ 61 PAO — Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Vorstands kann ablehnen,

1.

wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

2.

wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstands gewesen ist;

3.

wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.