§ 56 PAO — Satzung der Patentanwaltskammer
Die Organisation und Verwaltung der Patentanwaltskammer werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, durch die Satzung geregelt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.