§ 55 PAO — Organe der Patentanwaltskammer

Organe der Patentanwaltskammer sind:

1.

der Vorstand,

2.

die Kammerversammlung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.