§ 64 PatAnwAPrV — Verfügungen über das Darlehen
Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann der Anspruch auf das Unterhaltsdarlehen nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als er der Pfändung unterliegt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.