§ 46 PatAnwAPrV — Bewertung der Prüfungsleistungen

Jede Klausur sowie die mündliche Prüfung ist mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr guteine besonders hervorragende Leistung

= 16 bis 18 Punkte

guteine erheblich über

den durchschnittlichen

Anforderungen

liegende Leistung

= 13 bis 15 Punkte

voll-

befriedigendeine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende

Leistung

= 10 bis 12 Punkte

befriedigendeine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

= 7 bis 9 Punkte

ausreichendeine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

= 4 bis 6 Punkte

mangelhafteine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

= 1 bis 3 Punkte

ungenügendeine völlig unbrauchbare Leistung

= 0 Punkte.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.