§ 46 PatAnwAPrV — Bewertung der Prüfungsleistungen
Jede Klausur sowie die mündliche Prüfung ist mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr guteine besonders hervorragende Leistung
= 16 bis 18 Punkte
guteine erheblich über
den durchschnittlichen
Anforderungen
liegende Leistung
= 13 bis 15 Punkte
voll-
befriedigendeine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende
Leistung
= 10 bis 12 Punkte
befriedigendeine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 7 bis 9 Punkte
ausreichendeine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
= 4 bis 6 Punkte
mangelhafteine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1 bis 3 Punkte
ungenügendeine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.