§ 24 PatAnwAPrV — Anwesenheitspflicht
Im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt besteht für Bewerberinnen und Bewerber Anwesenheitspflicht. Jedes Fernbleiben bedarf der vorherigen Zustimmung der Ausbildenden. Bewerberinnen und Bewerber haben eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit unverzüglich der ausbildenden Stelle anzuzeigen und eine länger als drei Kalendertage dauernde Arbeitsunfähigkeit unaufgefordert durch ärztliches Attest nachzuweisen. Die ausbildende Stelle kann auch vor dem vierten Tag die Vorlage eines Attests verlangen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.