§ 17 PatAnwAPrV — Wechsel der Ausbildenden

(1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen ihre Ausbildenden jederzeit wechseln.

(2) Bewerberinnen und Bewerber haben einen Wechsel der Ausbildenden dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich mitzuteilen. Spätestens zu Beginn der neuen Ausbildung haben sie eine Ausbildungserklärung der neuen Ausbildenden vorzulegen.

(3) Die Ausbildung soll bei allen Ausbildenden jeweils mindestens drei Monate dauern.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.