Eingangsformel PatAnwAPrV

Es verordnet auf Grund

des § 12 der Patentanwaltsordnung, der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und

des § 10 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121, 1137) das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.