§ 57 PatAnwAPrV — Darlehensanspruch

(1) Bewerberinnen und Bewerbern ist auf Antrag zur Sicherung ihres Unterhalts während ihrer Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen, beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundespatentgericht sowie während ihrer Prüfungszeit ein Unterhaltsdarlehen zu gewähren. Dies gilt nicht für Prüflinge, die nach § 10a der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen sind.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen, das über ihn durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.