Inhaltsübersicht OrgBAusbV

Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und

Gliederung der Berufsausbildung

§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§  2Dauer der Berufsausbildung

§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§  5Ausbildungsplan

Abschnitt 2Zwischenprüfung

§  6Ziel und Zeitpunkt

§  7Inhalt

§  8Prüfungsbereich

Abschnitt 3Abschluss- oder Gesellenprüfung

Unterabschnitt 1Allgemeines

§  9Ziel und Zeitpunkt

§ 10Inhalt

Unterabschnitt 2Fachrichtung Orgelbau

§ 11Prüfungsbereiche

§ 12Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung

§ 13Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten

§ 14Prüfungsbereich Planen und Konstruieren

§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung

§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung

Unterabschnitt 3Fachrichtung Pfeifenbau

§ 18Prüfungsbereiche

§ 19Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung

§ 20Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten

§ 21Prüfungsbereich Planen und Konstruieren

§ 22Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 23Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung

§ 24Mündliche Ergänzungsprüfung

Abschnitt 4Schlussvorschriften

§ 25Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

§ 26Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.