§ 16 OrgBAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Orgelbau wie folgt zu gewichten:

1.

Entwurf und Fertigung mit40 Prozent,

2.

Durchführen von Teilarbeiten mit20 Prozent,

3.

Planen und Konstruieren mit30 Prozent sowie

4.

Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

2.

in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

3.

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.