§ 23 NSVerbG — Erstattungspflicht
Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Leistungen, die auf die in § 20 Abs. 1 bezeichneten Zeiten entfallen, vom Bund erstattet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.