§ 28 NSVerbG — Außerkrafttreten von Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes findet § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes keine Anwendung auf die in dessen § 3 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Ansprüche.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.