§ 5 NSVerbG — Ansprüche aus der Nachkriegszeit

Zu erfüllen sind

1.

Ansprüche (§ 1), die nach dem 31. Juli 1945 durch Rechtsgeschäft begründet worden sind;

2.

Ansprüche (§ 1), die im Zusammenhang mit der Verwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögens der in § 1 bezeichneten Einrichtungen kraft Gesetzes auf Grund einer nach dem 31. Juli 1945 begangenen Handlung oder Unterlassung entstanden sind;

3.

die nach dem 31. Juli 1945 entstandenen Ansprüche (§ 1) auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung für im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.