§ 4 NSVerbG — Erlöschen von Ansprüchen
Ansprüche (§ 1) erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Ansprüche, die durch Rechte an Sachen oder an Rechten gesichert sind, gelten jedoch für diese Rechte als fortbestehend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.