§ 3 MVITAufstV — Ziel des Masterstudiums
Ziel des Masterstudiums ist es,
1.
den Studierenden die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse zu vermitteln, die dazu erforderlich sind, die Aufgaben im höheren technischen Verwaltungsdienst – Fachrichtung Informationstechnik – oder im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst – Fachrichtung Allgemeine und Digitale Verwaltung – zu erfüllen, und
2.
die Studierenden zu befähigen, die Kompetenzen, die sie im Erststudium und in der beruflichen Praxis erworben haben, weiterzuentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen der Bundesverwaltung gerecht zu werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.