Anlage 12 MTAPrV — (zu § 88 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4513)

Die dem Prüfungsausschuss

vorsitzende Person

Bescheinigung

über die staatliche Kenntnisprüfung für

„______________________________________“

Name, Vorname

GeburtsdatumGeburtsort

hat am ___________________ die staatliche Kenntnisprüfung nach den §§ 74 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen bestanden/nicht bestanden.

Ort, Datum

______________________________________(Siegel)

______________________________________

(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur

der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.