Anlage 12 MTAPrV — (zu § 88 Absatz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4513)
Die dem Prüfungsausschuss
vorsitzende Person
Bescheinigung
über die staatliche Kenntnisprüfung für
„______________________________________“
Name, Vorname
GeburtsdatumGeburtsort
hat am ___________________ die staatliche Kenntnisprüfung nach den §§ 74 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen bestanden/nicht bestanden.
Ort, Datum
______________________________________(Siegel)
______________________________________
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.