§ 26 MKSeuchV 2005 — Tilgungsplan

Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium innerhalb von 90 Tagen nach Feststellung der Maul- und Klauenseuche bei einem Wildtier einer empfänglichen Art einen Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren nach Maßgabe des Anhangs XVIII Abschnitt B der Richtlinie 2003/85/EG vor.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.