§ 4 MKSeuchV 2005 — Anordnungen für weitere Betriebe

Die zuständige Behörde ordnet, sofern die Seuchenlage dies erfordert, für weitere Betriebe Maßnahmen nach § 3 an, insbesondere wenn für Betriebe auf Grund ihres Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist oder wenn Tiere empfänglicher Arten aus einem Verdachtsbetrieb eingestellt worden sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.