§ 2a MKSeuchV 2005 — Früherkennung

Treten innerhalb von sieben Tagen in einem Bestand mit Wiederkäuern

1.

gehäuft fieberhafte Erkrankungen,

2.

eine erhebliche Verminderung der Milchleistung oder

3.

gehäufte Todesfälle bei Jungtierenauf und ist die Ursache dafür tierärztlich nicht hinreichend sicher festgestellt, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.