§ 32 MKSeuchV 2005 — Tierseuchenbekämpfungszentrum

(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden tragen dafür Sorge, dass bei einem Ausbruch von Maul- und Klauenseuche unverzüglich ein Tierseuchenbekämpfungszentrum nach Maßgabe des Artikels 75 der Richtlinie 2003/85/EG eingerichtet wird.

(2) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass bei einem Ausbruch von Maul- und Klauenseuche unverzüglich ein Tierseuchenbekämpfungszentrum nach Maßgabe des Artikels 77 der Richtlinie 2003/85/EG eingerichtet wird.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.