§ 33 MKSeuchV 2005 — Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus

Laboratorien und Einrichtungen, die

1.

zu Forschungs-, Diagnose- oder Herstellungszwecken mit lebenden Virus der Maul- und Klauenseuche arbeiten, müssen die Anforderungen des Anhangs XII Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen,

2.

diagnostische Untersuchungen auf das Virus der Maul- und Klauenseuche durchführen, ohne bei diesen Untersuchungen lebendes Virus der Maul- und Klauenseuche einzusetzen, müssen die Anforderungen des Anhangs XV Nummer 13 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen,

3.

Aufgaben als nationales Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche wahrnehmen, müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Nummer 1 und 2 die Anforderungen des Anhangs XV Nummer 2 bis 4 und 6 bis 12 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.