§ 17 MautVvfV — Hinzuziehung Dritter
Die Vermittlungsstelle kann mit Zustimmung beider Parteien Sachverständige hinzuziehen und Gutachten einholen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.