§ 16 MautVvfV — Beendigung des Verfahrens

Das Verfahren ist beendet, wenn

1.

der Spruchkörper zu dem Sachverhalt Stellung genommen hat,

2.

sich die Parteien geeinigt haben,

3.

der Antragsteller seinen Antrag auf Vermittlung zurückgenommen hat oder

4.

der Antragsgegner seine Zustimmung zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens zurückgenommen hat.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.