§ 13 MautVvfV — Form und Fristen
(1) Einlassungen der Parteien bedürfen der Schriftform. Schriftform im Sinne dieser Verordnung ist auch durch die Verwendung elektronischer Post gewahrt.
(2) Die Vermittlungsstelle kann im Rahmen des Verfahrens Fristen setzen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.