§ 16a MaSanV — Kommunikations- und Informationsplan
Ein Kommunikations- und Informationsplan im Sinne des Artikels 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist nicht erforderlich.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.