§ 15 MaSanV — Handlungsoptionen
(1) Die Institute sind nicht verpflichtet, Handlungsoptionen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 darzustellen, deren Hauptziel es ist, das Fortbestehen kritischer Funktionen sicherzustellen.
(2) Bei der Analyse der Auswirkungen der dargestellten Handlungsoptionen müssen die Anforderungen nach Artikel 10 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 nicht berücksichtigt werden.
(3) Die Bewertung der Erfolgsaussichten bei der Analyse der Umsetzbarkeit nach Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 umfasst die Darstellung, wie die Handlungsoptionen grundsätzlich in idiosynkratischen oder systemweiten Krisenszenarien beurteilt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.