§ 22 LuftSiSchulV — Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder
(1) Ausbilder müssen entsprechend Nummer 11.5.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ab dem Zeitpunkt der Erteilung des Zertifikats jährlich eine Fortbildung absolvieren.
(2) Die Vorgaben zum Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt ergeben sich aus Anlage 3.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Ausbilderfunktionen wahrnehmen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.