§ 16 LuftSiSchulV — Erteilung des Zertifikats

(1) Nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung des Luftsicherheitskontrollpersonals für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1. bis 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erteilt die zuständige Luftsicherheitsbehörde ein Zertifikat.

(2) Luftsicherheitskontrollpersonal für Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erhält auf Antrag des Schulungsverpflichteten von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde allein gegen Vorlage des Schulungsnachweises, ohne eine Prüfung ablegen zu müssen, das entsprechende Zertifikat.

(3) Das Zertifikat enthält folgende Angaben:

1.

Name und Geburtsdatum,

2.

die erworbenen Qualifikationen nach Kapitel 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,

3.

das Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer und

4.

die ausstellende Behörde.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.