Eingangsformel LuftRegV
Auf Grund des § 96 Abs. 1 und des § 97 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 96 Abs. 1 durch Artikel 10a des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) neu gefaßt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.