§ 6 LuftRegV — Inhalt der Abteilungen des Registerblatts für ein Ersatzteillager

(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:

1.

in Spalte 1: die Bezeichnung der Stelle, an der die Ersatzteile lagern;

2.

in Spalte 2: der Tag der Eintragung des Ersatzteillagers und die Löschung der Eintragung des Ersatzteillagers im Register. Die Eintragungen sind in Spalte 2 zu unterschreiben.

(2) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:

1.

in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;

2.

in Spalte 2: die Bezeichnung des auf die Ersatzteile erweiterten Pfandrechts nach Registerblatt, Abteilung und laufende Nummer sowie sonstige Angaben, die den Inhalt der Erweiterung betreffen;

3.

in Spalte 3: die laufende Nummer der von der Änderung betroffenen Eintragung;

4.

in Spalte 4: die Veränderungen der in den Spalten 1 und 2 eingetragenen Erweiterungen;

5.

in Spalte 5: die laufende Nummer der von der Löschung betroffenen Erweiterung;

6.

in Spalte 6: die Löschung der eingetragenen Erweiterungen. Eintragungen in den Spalten 1 und 2 sind in Spalte 2, Eintragungen in den Spalten 3 und 4 in Spalte 4 und Eintragungen in den Spalten 5 und 6 in Spalte 6 zu unterschreiben.

(3) Für die Eintragung einer Vormerkung, eines Schutzvermerks und eines Widerspruchs gilt § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 sinngemäß.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.