§ 4 LuftPersV — Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis

Das Mindestalter zum Erlangen eines Luftfahrerscheins oder eines Ausweises beträgt

1.

16 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

2.

17 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,

3.

18 Jahre für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder sowie

4.

21 Jahre für

a)

Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

b)

Flugingenieure,

c)

Prüfer von Luftfahrtgerät und

d)

Flugdienstberater.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.