§ 17 LuftPersV — Mindestalter für den Beginn der Ausbildung

Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt

1.

14 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte,

2.

15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

3.

16 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,

4.

17 Jahre für

a)

Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

b)

Flugingenieure,

c)

Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,

d)

Prüfer von Luftfahrtgerät und

e)

Flugdienstberater.Die nach § 5 zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.