§ 24 LuftPersV — Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis

Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal richten sich für

1.

zugelassene Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

2.

genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach dieser Verordnung,

3.

Ausbildungsbetriebe für die Ausbildung nach § 106 nach dieser Verordnung,

4.

Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Personal nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.