§ 24 LuftPersV — Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis
Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal richten sich für
1.
zugelassene Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
2.
genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach dieser Verordnung,
3.
Ausbildungsbetriebe für die Ausbildung nach § 106 nach dieser Verordnung,
4.
Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Personal nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.