§ 25 LuftPersV — Form der Ausbildungserlaubnis

Die Ausbildungserlaubnis wird

1.

für zugelassene Ausbildungsorganisationen in Form eines Zeugnisses nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilt,

2.

für genehmigte Ausbildungseinrichtungen in Form einer Zulassung erteilt,

3.

für Betriebe für die Ausbildung von technischem Personal nach § 23 Absatz 2 in Form einer Genehmigung erteilt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.