Inhaltsübersicht LTAusbV

Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und

Gliederung der Berufsausbildung

§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§  2Dauer der Berufsausbildung

§  3Begriffsbestimmungen

§  4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§  5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

§  6Ausbildungsplan

Abschnitt 2

Abschlussprüfung

§  7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

§  8Inhalt des Teiles 1

§  9Prüfungsbereich des Teiles 1

§ 10Inhalt des Teiles 2

§ 11Prüfungsbereiche des Teiles 2

§ 12Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen“

§ 13Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“

§ 14Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“

§ 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung

Abschnitt 3

Weitere Berufsausbildung

§ 18Anrechnung von Ausbildungszeiten

AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.