§ 14 LTAusbV — Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“

(1) Im Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

den Eisenbahnbetrieb mit verschiedenen Betriebsverfahren darzustellen und dabei die Bedeutung der Sicherheit und der Kommunikation für den Eisenbahnbetrieb herauszustellen,

2.

den allgemeinen Aufbau von Triebfahrzeugen zu beschreiben und diese nach ihren Antriebssystemen, Sicherheitseinrichtungen und Bremssystemen zu unterscheiden,

3.

Zugbeeinflussungssysteme und Kommunikationseinrichtungen zu beschreiben,

4.

zu befahrende Infrastrukturen zu beschreiben und

5.

mit Abweichungen, Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfällen umzugehen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.