§ 16 LTAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.

„Gesamtsystem Eisenbahn

und Zugvorbereitung“mit 20 Prozent,

2.

„Prüfen von Triebfahrzeugen“mit 20 Prozent,

3.

„Zug- und Rangierfahrten

durchführen“mit 30 Prozent,

4.

„Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb

sowie bei Abweichungen und

Störungen“mit 20 Prozent

sowie    

5.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:

1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.

im Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“ mit mindestens „ausreichend“,

4.

im Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ mit mindestens „ausreichend“,

5.

in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

6.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.