§ 11 LTAusbV — Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Prüfen von Triebfahrzeugen“,
2.
„Zug- und Rangierfahrten durchführen“,
3.
„Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.