§ 7 LAP-gehDEUKV — Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) Die Eisenbahn-Unfallkasse entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber Ausfertigungen der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, gegebenenfalls Eheurkunde sowie Geburtsurkunden der Kinder), ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde sowie eine Erklärung über das Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse nachzureichen. Eine amtsärztliche Einstellungsuntersuchung wird durch die Eisenbahn-Unfallkasse veranlasst.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.