§ 1 LAP-gehDEUKV — Laufbahnämter

(1) Die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
im Vorbereitungsdienst
Technische Verwaltungsinspektoranwärterin/Technischer Verwaltungsinspektoranwärter,

2.
in der Probezeit bis zur Anstellung
Technische Verwaltungsoberinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Verwaltungsoberinspektor zur Anstellung (z. A.),

3.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 10)
Technische Verwaltungsoberinspektorin/Technischer Verwaltungsoberinspektor,

4.
in den Beförderungsämtern der
 

 
a)
Besoldungsgruppe A 11
Technische Verwaltungsamtfrau/Technischer Verwaltungsamtmann,

 
b)
Besoldungsgruppe A 12
Technische Verwaltungsamtsrätin/Technischer Verwaltungsamtsrat,

 
c)
Besoldungsgruppe A 13
Technische Verwaltungsoberamtsrätin/Technischer Verwaltungsoberamtsrat.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

(4) Die Beamtinnen und Beamten des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse sind in der Regel als Aufsichtspersonen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsschutz sowie als Leiterinnen oder Leiter der Außenbüros tätig.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.