§ 11 LAP-gehDEUKV — Ausbildungsmaßnahmen
Für die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen (fachbezogene Ausbildung, Praxisausbildung, Ausbildungsplan, Bewertungen) gelten die Regelungen der Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.